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   OLG Celle, 29.03.1995 - 13 U 112/94   

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https://dejure.org/1995,31547
OLG Celle, 29.03.1995 - 13 U 112/94 (https://dejure.org/1995,31547)
OLG Celle, Entscheidung vom 29.03.1995 - 13 U 112/94 (https://dejure.org/1995,31547)
OLG Celle, Entscheidung vom 29. März 1995 - 13 U 112/94 (https://dejure.org/1995,31547)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.03.1983 - IVa ZR 211/81

    Voraussetzungen für die Erlangung eines Pflichtteilsanspruchs - Rechtsfolgen der

    Auszug aus OLG Celle, 29.03.1995 - 13 U 112/94
    Mit der ganz herrschenden Meinung (s. etwa Münchener Kommentar zur ZPO (Karsten/Schmidt, § 780, Rn. 19; Stein/Jonas (-;Münzberg z. B.), 20. Aufl. § 780 Rn. 5; wohl auch Wieczorek/Schütze, ZPO, 2. Auflage, § 780 Anm. B I b und Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Auflage, § 780, Rn. 4; s. auch BGH NJW 1983, 2378, 2379) sieht der Senat die Berufung als zulässig an.

    Wenn aber der Vorbehalt gemäß § 780 ZPO als materiell-rechtliche Haftungsbeschränkung zu verstehen ist (s. BGH NJW 1983, 2378, 2379 [BGH 09.03.1983 - IVa ZR 211/81] ) und der Einredecharakter eine Geltendmachung im Erkenntnisverfahren wie beim Zurückbehaltungsrecht erfordert, muß es den Erben auch noch im Berufungsverfahren möglich sein, die Haftungsbeschränkung, geltend zu machen.

    Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, es bei dem Ausspruch des Vorbehalts der Haftungsbeschränkung zu belassen, und die sachliche Klärung dem dafür vorgesehenen Verfahren gemäß § 785 ZPO zu überlassen (siehe auch BGH NJW 1983, 2378, 2379 [BGH 09.03.1983 - IVa ZR 211/81] ).

  • BGH, 26.06.1970 - V ZR 156/69

    Beschränkte Erbenhaftung in der Revisionsinstanz

    Auszug aus OLG Celle, 29.03.1995 - 13 U 112/94
    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 54, 204 ff.) hat lediglich in einem Fall, in dem auf einen Revisionsantrag hin das Berufungsurteil um den Vorbehalt ergänzt werden sollte und dies auf neuen Sachvortrag gestützt worden war, die Revision als unzulässig angesehen, weil die Revision nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet worden sei.
  • BGH, 29.10.1959 - 2 StR 393/59
    Auszug aus OLG Celle, 29.03.1995 - 13 U 112/94
    Ein Teilunterliegen im Sinne von § 92 ZPO kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die klagende Partei nicht die Möglichkeit hatte, sich in ihrer Prozeßführung auf den die Haftung beschränkenden Antrag einzurichten, und wenn die Parteien nicht über die Berechtigung der Einrede gestritten haben (so auch OLG Hamburg, MDR 1960, 150; Stein/Jonas (-;Bork), Komm. z. ZPO, 21. Auflage, Rn. 1 a).
  • LG Neuruppin, 15.11.2016 - 5 O 78/14

    Erbenhaftung: Anspruch eines Apothekers gegen Erben auf Erstattung von Arznei-

    Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt und hier insbesondere mangels Entscheidungsreife der Frage des Bestehens einer durchsetzbaren Nachlassforderung gegen die Streithelferin der Beklagten auch geboten, es grundsätzlich bei dem Ausspruch des Vorbehalts der Haftungsbeschränkung zu belassen und die sachliche Klärung dem dafür vorgesehenen Verfahren zu überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81 NJW 1983, 2378, 2379; OLG Celle, Urteil vom 29. März 1995 - 13 U 112/94, juris Rn. 6).

    Die Kosten der weiteren Prozessführung haben die Erben als Prozesspartei selbst zu tragen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29. März 1995 - 13 U 112/94, juris Rn. 6).

  • OLG Brandenburg, 10.10.2007 - 3 U 4/07

    Rückgewähransprüche auf Anzahlungen aus dem Kauf von Geschäftsanteilen an einer

    Dabei berücksichtigt der Senat, dass ein Erbe seine Haftung nur hinsichtlich der Hauptsache und derjenigen Prozesskosten auf den Nachlass beschränken kann, die schon in der Person des Erblassers entstanden waren (arg. § 1967 Abs. 2 BGB; vgl. dazu OLG Köln, Beschl. v. 14.05.1952 - 6 W 53/52, NJW 1952, 1145; OLG Celle, Urt. v. 29.03.1995 - 13 U 112/94, OLG-Rp 1995, 204; ferner Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 780 Rdn. 7; jeweils m.w.N.).

    Die lediglich formelle Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung in den Tenor der angefochtenen Entscheidung stellt jedenfalls dann kein Teilunterliegen im Rechtssinne dar, wenn es der klagenden Partei - wie hier - nicht möglich gewesen ist, sich in ihrer Prozessführung auf eine entsprechende haftungsbeschränkende Einrede einzurichten und wenn keine verbindliche Entscheidung über die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Begrenzung der Haftung des jeweiligen Beklagten als Erben auf den Nachlass ergeht (vgl. hierzu OLG Celle, Urt. v. 29.03.1995 - 13 U 112/94, OLG-Rp 1995, 204, m.w.N.; ferner Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rdn. 58).

  • LG Oldenburg, 12.12.2014 - 13 S 415/14

    Erbenhaftung - Dürftigkeitseinrede gegen eine Prozesskostenforderung

    Insofern kann auch der Vorbehalt gem. § 780 Abs. 1 ZPO - der hier wegen der Regelung des § 780 Abs. 2 ZPO ohnehin keine Rolle spielt - nicht erfolgen (OLG Celle, Urteil vom 29.03.1995 - 13 U 112/94 [juris] Rn. 7; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.11.2006 - 14 W 66/06 [juris], Rn. 7; Thomas/Putzo/Seiler, 32 Auflage, Rn. 7; Zöller/Stöber, 29 Auflage, Rn. 7 zu § 780 ZPO).

    Die rechtliche Kernaussage der vorliegenden Entscheidung, dass nämlich ein Erbe die Kosten eigener Prozessführung selbst zu tragen hat, entspricht allgemeiner Ansicht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.03.1995 - 13 U 112/94 [juris], Rn. 7).

  • OLG Koblenz, 31.05.2005 - 3 U 1313/04

    Folgen der Nichtvorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht trotz Fristsetzung;

    Die Kosten eigener Prozessführung hat der Erbe als Prozesspartei selbst zu tragen (OLG Celle, Urteil vom 29.03.1995 - 13 U 112/94, OLGR 1995, 204; Zöller/Stöber, ZPO , 25. Aufl., § 780 Rdnr. 7).
  • LG Ravensburg, 11.07.2017 - 1 S 192/16
    Die Aufnahme des Vorbehalts nach § 780 Abs. 1 ZPO bedeutet kein Teilunterliegen im Sinne des § 92 Abs. 1 ZPO ( OLG Koblenz, Urteil vom 31.05.2005, AZ: 3 U 1313/04 ; OLG Celle, Urteil vom 29.03.1999, AZ: 13 U 112/94).
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